916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Liegt für eine Gesundheitsbescheinigung eine Vorlage vor und entspricht die zu unterzeichnende Gesundheitsbescheinigung dieser Vorlage, so nimmt die zuständige kantonale Behörde im E‑Cert folgende Arbeiten vor:
Sie füllt den für sie vorgesehenen Teil der Gesundheitsbescheinigung aus, wenn sichergestellt ist, dass alle in der Gesundheitsbescheinigung genannten Bedingungen erfüllt sind.
Sie unterzeichnet die Gesundheitsbescheinigung.
Sie übermittelt die unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung an den Exporteur.
Liegt für eine Gesundheitsbescheinigung keine Vorlage vor, so meldet die zuständige kantonale Behörde dem BLV die Einfuhrbedingungen für das betreffende Bestimmungsland sowie die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung.
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