916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Fordert der Bestimmungsstaat von einem Betrieb eine amtliche Bewilligung als Ausfuhrbetrieb, so führt die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch des betreffenden Betriebs das Bewilligungsverfahren durch.
Die Bewilligung als Ausfuhrbetrieb wird erteilt, wenn der Betrieb die Anforderungen der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung sowie allenfalls zusätzliche Anforderungen der Gesetzgebung des Bestimmungsstaates erfüllt.
Betriebe, die als Ausfuhrbetriebe bewilligt sind, müssen regelmässig nach den Vorgaben des Bestimmungsstaates kontrolliert werden.
Die Kontrollen nach den Vorgaben des Bestimmungsstaates können gleichzeitig mit den Kontrollen durchgeführt werden, denen die nach Artikel 21 LGV1bewilligten Betriebe unterliegen.2
Die zuständige kantonale Behörde meldet die erteilten Bewilligungen dem BLV. Dieses führt ein Verzeichnis der bewilligten Ausfuhrbetriebe.