916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Erhält das BLV eine Meldung nach Artikel 49 Absatz 2, so prüft es, ob die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung, die ihm die kantonale Behörde gemeldet hat, mit der schweizerischen Lebensmittel-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung vereinbar sind. Ist dies der Fall, so erstellt das BLV eine Vorlage für die Gesundheitsbescheinigung und lässt sie durch den Bestimmungsstaat validieren. Nach der Validierung der Vorlage gibt das BLV die Vorlage im E‑Cert frei.1
Auf Ersuchen des Bestimmungsstaates kann das BLV auch Vorlagen freigeben, die Bedingungen enthalten, die in der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht vorgesehen sind, namentlich:
abweichende Herstellungs-, Kontroll- und Kennzeichnungsverfahren;
abweichende Anforderungen an Räume und Einrichtungen;
die tierärztliche Kontrolle in Lebensmittelbetrieben, die nicht Schlacht- oder Zerlegebetriebe sind;
die Durchführung von in der Schweiz nicht zugelassenen Labortests zum Nachweis von Krankheiten.
Vorlagen nach Absatz 2 dürfen nur freigegeben werden, wenn:
die Tierprodukte nicht gesundheitsschädlich sind;
die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaates den Bedingungen ausdrücklich zugestimmt haben.
Das BLV kann zusätzlich formale Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen festlegen. Es kann Massnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit vorschreiben, insbesondere die Verwendung von Sicherheitspapier sowie Melde- und Buchführungspflichten. Es veröffentlicht die formalen Anforderungen und die Massnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in Form von Weisungen technischer Art zuhanden der kantonalen Behörden.
Es kann mit dem Bestimmungsstaat einen Vertrag über die Gesundheitsbescheinigungen und Bedingungen nach diesem Artikel abschliessen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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