916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bei der Durchfuhr grenztierärztlich kontrollpflichtiger Sendungen nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland sind eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen für:
Schlachttiere;
andere Tiere als Schlachttiere, wenn sie:
1. aus dem Flugzeug ausgeladen werden, oder
2. im Flugzeug bleiben und ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht;
c. Tierprodukte, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden;
d. Tierprodukte, die aus dem Flugzeug ausgeladen werden und bei denen ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht.
Nur eine Dokumentenkontrolle ist erforderlich für:
Tierprodukte, die länger als 72 Stunden auf dem Flughafen bleiben;
Tiere, die im Flugzeug bleiben und bei denen kein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht.
Keine Kontrolle ist erforderlich für Sendungen, bei denen die erforderlichen Kontrollen an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt wurden.
Der grenztierärztliche Dienst nimmt bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen zusätzliche Kontrollen vor, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, des Tierschutzes oder der Lebensmittelsicherheit angezeigt ist.
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