916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, die zur Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind, führt der grenztierärztliche Dienst stichprobenweise Dokumentenkontrollen und Identitätskontrollen durch.
Die Kontrolle beschränkt sich auf eine Überprüfung des Ladungsmanifests bei:
1 Tierprodukten, die innerhalb von 72 Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen;
Tieren oder Tierprodukten, die im Flugzeug bleiben.
Bei Sendungen, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden, führt der grenztierärztliche Dienst eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durch.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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