916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der grenztierärztliche Dienst gibt grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen zur Einfuhr oder zur Durchfuhr frei, wenn sie keine Mängel aufweisen.
Er verfügt wenn nötig:
einen gesicherten Weitertransport;
das Verbringen in eine von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt bewilligte Quarantäne.
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