916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Eine Sendung ist mangelhaft, wenn die Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst ergeben, dass sie den Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht entspricht. Sie ist insbesondere mangelhaft, wenn:
sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt;
1 bei Lebensmitteln die nach Lebensmittelrecht zugelassenen Transporttemperaturen überschritten werden oder der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während des Transports oder der Lagerung nicht eingehalten worden ist;
Lebensmittel offensichtlich verdorben sind;
bei Tierprodukten die im Herkunftsstaat zu erfüllenden Bedingungen in Bezug auf Seuchenfreiheit und Lebensmittelsicherheit nicht erfüllt sind;
bei Tieren die im Herkunftsstaat zu erfüllenden Bedingungen in Bezug auf Seuchenfreiheit und Quarantänemassnahmen nicht erfüllt sind;
Tiere an einer Seuche erkrankt sind oder der Verdacht besteht, dass sie an einer Seuche erkrankt oder Träger eines Seuchenerregers sind;
Tiere nicht transportfähig sind;
die Gesundheitsbescheinigung oder das GGED nicht den Vorschriften entsprechen;
die Grenzkontrollstelle für die Kategorie der Tiere oder Tierprodukte nicht zugelassen ist; oder
2 die Verpackung nicht den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1bisentspricht.
Sendungen, die für die Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind und länger als 72 Stunden auf dem Flughafen bleiben, gelten zudem nach Ablauf dieser 72 Stunden als mangelhaft, wenn sie den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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