916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bei mangelhaften Ein- oder Durchfuhrsendungen verfügt der grenztierärztliche Dienst die Rückweisung, sofern keine Gründe des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts dagegen sprechen.
Er legt für die Rücksendung zurückgewiesener Sendungen eine Frist fest. Die Frist darf längstens 10 Tage betragen.
Die Rücksendung kann erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Bestimmungsort wurde mit dem Importeur vereinbart.
Die Rücksendung erfolgt auf dem Luftweg über einen Schweizer Flughafen direkt in den Bestimmungsstaat.
Der Importeur hat den grenztierärztlichen Dienst schriftlich darüber informiert, dass die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats über die Gründe für die Rückweisung unterrichtet wurden.
Eine Sendung kann in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat gesendet werden, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind und die zuständigen Behörden im Bestimmungsstaat dem grenztierärztlichen Dienst mitgeteilt haben, dass sie in Kenntnis der Rückweisungsgründe mit der Annahme der Sendung einverstanden sind.
Sprechen Gründe gegen eine Rückweisung, so dürfen Tierprodukte trotzdem zurückgewiesen werden, wenn der Importeur mit einem Dokument der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats nachweist, dass diese aufgrund von unterschiedlichen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen die Rücksendung in den Herkunftsstaat zulässt.
Der grenztierärztliche Dienst informiert die zuständige Behörde des Herkunftsstaates über die Art der Sendung und über die Gründe der Rückweisung, sofern diese Informationen für die Behörde zweckdienlich sind.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.