916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der grenztierärztliche Dienst beschlagnahmt Tiere und Tierprodukte, bei denen:
der Verdacht besteht, dass sie Träger eines Seuchenerregers sind;
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprechen;
Zweifel an der Identität der Sendung, an den Angaben über die Herkunft oder den Bestimmungsort der Sendung oder an den Gesundheitsgarantien bestehen;
ein Weitertransport aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich ist.
Er beschlagnahmt Einfuhr- oder Durchfuhrsendungen beim Grenzübertritt oder unmittelbar nach dem Grenzübertritt, Ausfuhrsendungen vor dem Grenzübertritt.
Er bringt beschlagnahmte Sendungen unter. Das Risiko trägt dabei bei Einfuhren der Importeur, bei Durchfuhren die anmeldepflichtige Person und bei Ausfuhren der Exporteur.
Nach der Beschlagnahme einer Ein- oder einer Durchfuhrsendung trifft der grenztierärztliche Dienst je nach Sachlage eine weitere Massnahme oder gibt die Sendung frei. Vor seinem Entscheid hört er die anmeldepflichtige Person an.
Bei Ausfuhrsendungen meldet der grenztierärztliche Dienst die Beschlagnahme der Sendung der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.
Erlangt der grenztierärztliche Dienst nachträglich Erkenntnisse über allfällige Risiken, so informiert er die zuständige kantonale Behörde oder die Behörde des Bestimmungsstaates über bereits freigegebene Sendungen. Er kann deren Beschlagnahme verlangen.
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