916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der grenztierärztliche Dienst informiert die Zollstelle über jede Einfuhrsendung von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8.
Sobald eine Sendung vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben worden ist, informiert dieser die für den Bestimmungsbetrieb zuständige kantonale Behörde via TRACES und per E-Mail über die Freigabe.
Die zuständige kantonale Behörde informiert:
1 spätestens 15 Kalendertage nach der Freigabe der Sendung den grenztierärztlichen Dienst, der die Freigabe mitgeteilt hat, via TRACES über das Eintreffen der Sendung im Bestimmungsbetrieb;
spätestens 15 Arbeitstage nach der Freigabe der Sendung die zuständige Zollstelle per E-Mail oder Fax über den Erhalt der Meldung nach Artikel 29 Absatz 1 oder über eine allfällige Verzögerung.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
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