916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bei der Durchfuhr von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder via Nordirland nach Drittstaaten informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die Behörde, die für diejenige Grenzkontrollstelle zuständig ist, an der eine Sendung das Einfuhrgebiet, einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder Nordirland in einen Drittstaat verlassen wird.
Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür, dass eine Sendung das Einfuhrgebiet, die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen hat, so informiert er das BAZG. Dieses führt weitere Abklärungen durch. Kann es nicht feststellen, dass die Sendung das Einfuhrgebiet oder die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland verlassen hat, so informiert das BLV die zuständigen Stellen der Kantone und die Staaten, durch die der Transport führen sollte.
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