916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Stellt das BAZG an zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es:
bei der Ein- und der Durchfuhr: den grenztierärztlichen Dienst;
bei der Ausfuhr: die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.1
Stellt das BAZG ausserhalb von zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.2
2bis. Stellt es bei der Einfuhr Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet es dies dem BLV.3
DasBAZGerteilt der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft über alle wesentlichen Tatsachen und gewährt ihr Einsicht in die Akten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 373). ↩
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