916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Stellt die Zollstelle im Schiffsverkehr auf dem Rhein oder an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen fest, so hält sie diese zurück und informiert die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Zollstelle liegt. Die zuständige kantonale Behörde trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen.
Bei Tierprodukten verfügt die zuständige kantonale Behörde eine Massnahme nach Artikel 84 Absatz 4.
Für lebende Tiere veranlasst die zuständige kantonale Behörde umgehend den gesicherten Transport zu einer zugelassenen Grenzkontrollstelle.
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