Bei Meldungen nach Artikel 83 Absatz 2bisoder 84 Absatz 1biskann das BLV Proben entnehmen, um Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte zu identifizieren. Es weist Pelze, Pelzprodukte und Robbenprodukte, deren Einfuhr verboten ist, zurück.
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