916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Ist für Tiere in den Einfuhrbedingungen eine Quarantäne vorgeschrieben, so muss diese stattfinden:
in einer von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt bewilligten Quarantänestation, die den vom EDI festgelegten Anforderungen entspricht; oder
in einem Tierbestand, der den Anforderungen von Artikel 68 TSV1entspricht.
Für Zier- und Wildvögel muss die Quarantäne in einer Einrichtung stattfinden, die Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/20132entspricht.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt, wie die Tiere von der Zollstelle in die Quarantäne zu transportieren sind und wie die Quarantäne durchzuführen ist. Wenn die vorgeschriebenen Fristen abgelaufen sind und die Untersuchungen der Tiere ein befriedigendes Ergebnis gezeigt haben, verfügt sie oder er das Ende der Quarantäne.
Das BLV erlässt Weisungen technischer Art zur Durchführung von Quarantänen.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen, Fassung gemäss ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1. ↩
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