916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bei der Durchführung der Kontrollen muss eine Grenztierärztin oder ein Grenztierarzt an der Grenzkontrollstelle anwesend sein.
Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte müssen die physische Kontrolle selbst durchführen:
bei Tieren mit Ausnahme von Wassertieren;
bei Fleisch; und
bei Schlachtnebenerzeugnissen, die als Lebensmittel bestimmt sind.
Sie können die Assistentinnen und Assistenten GTD mit der Durchführung aller anderen Kontrollen beauftragen. Sie sind verantwortlich für den Schlussentscheid, ausser bei Sendungen nach Artikel 92 Absatz 2.
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