916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die zugelassenen Grenzkontrollstellen müssen sich auf dem Amtsplatz einer Zollstelle nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c ZG1befinden.
Die Flughafenhalter müssen dem BLV die für die Grenzkontrollstellen erforderlichen Bodenflächen oder Räumlichkeiten auf dem Flughafenareal zur Verfügung stellen.
Das BLV entrichtet den Flughafenhaltern einen marktüblichen Mietzins.
Es legt die Öffnungszeiten der Grenzkontrollstellen fest.