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Kommentare: Art. 96 | Omnilex
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EDAV-DS · Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
Art. 96
Art. 95
Art. 97
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Art. 96
Art. 95
Art. 97
916.443.10
EDAV-DS
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Das BLV ist zuständig für die Räume, Einrichtungen und Anlagen, die in den Grenzkontrollstellen vorhanden sein müssen.
Das EDI legt die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen fest.
Das BLV bestimmt, welche technischen Einrichtungen in den Grenzkontrollstellen vorhanden sein müssen.
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