916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das BLV verlangt von den Flughafenhaltern eine Erweiterung der Bodenflächen oder eine Bereitstellung weiterer Räumlichkeiten innerhalb angemessener Frist, wenn ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, neue gesetzliche Vorgaben oder betriebliche Veränderungen an der Grenzkontrollstelle dazu führen, dass die bereits bestehenden Räumlichkeiten ihre Funktion nicht mehr erfüllen können.1
Erfolgen die Erweiterung der Bodenflächen oder die Bereitstellung der Räumlichkeiten nicht fristgerecht, so gilt die Grenzkontrollstelle für die betroffenen Kategorien von Tieren und Tierprodukten bis zur Erweiterung oder Bereitstellung nicht mehr als zugelassen. Der Flughafenhalter hat die Fluggesellschaften darüber umgehend zu informieren.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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