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Kommentare: Art. 99a | Omnilex
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EDAV-DS · Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
Art. 99a
Art. 99
Art. 100
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Art. 99a
Art. 99
Art. 100
916.443.10
EDAV-DS
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Wer Zugang zu TRACES hat, darf die Daten zu ihren oder seinen Sendungen einsehen.
Die anmeldepflichtigen Personen dürfen die Daten zu ihren Sendungen erfassen und diese Daten bis zur Kontrolle der Sendung bearbeiten.
Die Behörden dürfen die Daten der Sendungen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
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