919.117.72VBPOFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können in den folgenden Bereichen ausgedehnt werden:
Qualitätsförderung;
Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;
Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt;
Ausarbeitung von bundesrechtskonformen Standardverträgen und Handelsusanzen;
Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes;
Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buchstaben a–c und e.
Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich:
auf eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination;
auf Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen;
Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und c müssen von einer Branchenorganisation oder, wenn keine Branchenorganisation existiert, von einer Produzentenorganisation beschlossen werden.
Erzeugnisse, die von den Produzentinnen und Produzenten direkt an den Endverbraucher für dessen Haushalt verkauft werden, sind den Selbsthilfemassnahmen nicht unterworfen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465). ↩
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