919.117.72VBPOFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
Die in den Anhängen erwähnten Dienststellen übermitteln den Branchen- und Produzentenorganisationen auf Anfrage die für den Vollzug der Massnahmen erforderlichen Daten. Sie können ihre Kosten in Rechnung stellen.
Die Daten dürfen nur für die in den Anhängen vorgesehenen Massnahmen verwendet werden.
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