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Art. 13a

921.01WaVFederal Council Ordinance01.01.1993Originalquelle

(Art. 2 Abs. 2 Bst. b und 11 Abs. 1 WaG)

  1. Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, Rundholzlager, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG1errichtet oder geändert werden.2
  2. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
    1. die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen;
    2. für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und
    3. ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  3. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. SR 700

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 294).

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