(Art. 2 Abs. 2 Bst. b und 11 Abs. 1 WaG)
- Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, Rundholzlager, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG1errichtet oder geändert werden.2
- Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
- die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen;
- für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und
- ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
- Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.