(Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)1
- Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG2erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören.
- Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden.