921.01WaVFederal Council Ordinance01.01.1993Originalquelle
Die Kantone berücksichtigen die Gefahrengebiete und die Risiken in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Sie stellen in den Gefahrengebieten sicher, dass insbesondere:
bei Ein-, Auf- und Umzonungen und der Erteilung von Baubewilligungen für Bauten und Anlagen die Risiken begrenzt werden;
durch Um-, Ab- und Auszonungen oder Verlegung von gefährdeten Bauten und Anlagen an sichere Orte untragbare Risiken reduziert werden.
Sie legen in der Richt- und Nutzungsplanung Freihalteräume fest, in welchen sich Naturereignisse ereignen können, um so andere Gebiete zu schützen. In den Freihalteräumen ist das Risiko durch die Art und das Mass der Nutzung zu begrenzen.
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