Die Kantone ergreifen organisatorische Massnahmen, um im Ereignisfall Menschenleben zu retten und das Schadensausmass zu begrenzen. Zu diesem Zweck:
- stellen sie sicher, dass die Einsatzpläne erstellt, eingeübt und den zivilen Führungs- und Einsatzkräften bekannt sind;
- stellen sie sicher, dass die zivilen Führungs- und Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und Bewältigung von Naturereignissen fachlich beraten werden;
- bauen sie Warneinrichtungen auf, die zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen vor Naturereignissen erforderlich sind, und betreiben sie;
- treffen sie technische Vorkehrungen zur Unterstützung der Einsatzkräfte bei der Bewältigung von Naturereignissen.