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Art. 17a

921.01WaVFederal Council Ordinance01.01.1993Originalquelle

Die Kantone ergreifen organisatorische Massnahmen, um im Ereignisfall Menschenleben zu retten und das Schadensausmass zu begrenzen. Zu diesem Zweck:

  1. stellen sie sicher, dass die Einsatzpläne erstellt, eingeübt und den zivilen Führungs- und Einsatzkräften bekannt sind;
  2. stellen sie sicher, dass die zivilen Führungs- und Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und Bewältigung von Naturereignissen fachlich beraten werden;
  3. bauen sie Warneinrichtungen auf, die zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen vor Naturereignissen erforderlich sind, und betreiben sie;
  4. treffen sie technische Vorkehrungen zur Unterstützung der Einsatzkräfte bei der Bewältigung von Naturereignissen.

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