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Art. 17b

921.01WaVFederal Council Ordinance01.01.1993Originalquelle
  1. Die Kantone ergreifen biologische und technische Massnahmen, um das Risiko vor Naturereignissen zu begrenzen. Zu diesen Massnahmen gehören:
    1. die Ausscheidung von Schutzwald und die Schaffung von Wald mit Schutzfunktion einschliesslich der entsprechenden Jungwaldpflege;
    2. waldbauliche Massnahmen;
    3. bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und die Errichtung von Anlagen zur vorsorglichen Lawinenauslösung;
    4. Steinschlag- und Felssturzverbauungen und Auffangwerke sowie die Räumung von absturzgefährdetem Material;
    5. der Rutschhang- und Rüfenverbau, entsprechende Entwässerungen sowie der Erosionsschutz;
    6. begleitende Massnahmen im Gerinne, die mit der Walderhaltung im Zusammenhang stehen (forstlicher Bachverbau).
  2. Sie gestalten neue Schutzbauten und -anlagen robust. Bestehende Schutzbauten und -anlagen überprüfen sie auf ihre Überlastbarkeit und Systemsicherheit und passen diese bei Bedarf an.
  3. Sie bezeichnen entschädigungsberechtige Entlastungsräume, in welche Naturereignisse durch Schutzmassnahmen so ein- und durchgeleitet werden, dass diese Räume häufiger oder intensiver belastet werden, um damit andere Gebiete zu schützen.

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