(Art. 29 Abs. 4 und 51 Abs. 2 WaG)
- Die Kantone sorgen:
- für die höhere Berufsbildung der Försterinnen und Förster und führen die dafür notwendigen höheren Fachschulen;
- zusammen mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für die berufsorientierte Weiterbildung des Forstpersonals.
- Vor dem Erlass beziehungsweise der Genehmigung von Vorschriften im Bereich der forstlichen Ausbildung nach den Artikeln 19 Absatz 1, 28 Absatz 2 und 29 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021(BBG) wird das BAFU angehört.