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Kommentare: Art. 37a | Omnilex
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WaV · Verordnung über den Wald
Art. 37a
Art. 36 und 37
Art. 37b
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Art. 37a
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Art. 37b
921.01
WaV
Federal Council Ordinance
01.01.1993
Originalquelle
(Art. 33 und 34 WaG)
Das BAFU ist zuständig für die Erhebungen der Daten zum Wald.
Es erhebt in Zusammenarbeit mit der WSL:
im Landesforstinventar die Grundlagendaten zu den Standorten, den Funktionen und zum Zustand des Waldes;
die langfristigen Entwicklungsprozesse in den Naturwaldreservaten.
Die WSL erhebt im Rahmen ihres Grundauftrags in langfristigen Forschungsprogrammen die Belastung des Waldökosystems.
Das BAFU informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Erhebungen.
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