921.01WaVFederal Council Ordinance01.01.1993Originalquelle
Für Abgeltungen sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind.
Für Abgeltungen nach den Artikeln 39 Absätze 1 und 2 und 40 Absatz 1 Buchstabe c sind anrechenbar die Kosten für:
die Grundlagenerarbeitung und die Massnahmenplanung;
die Ausführung und Umsetzung;
den Landerwerb, die Dienstbarkeiten sowie für die formelle und materielle Enteignung;
die Vermarkung.
Nicht anrechenbar an Abgeltungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 sind insbesondere:
anfallende Gebühren;
Kosten, die auf Schadenverursacher überwälzt werden können;
Kosten für die Schaffung erheblicher Mehrwerte, die unabhängig vom Schutz vor Naturereignissen durch die Massnahmen entstehen;
Kosten für Massnahmen, die den Nationalstrassen eine Verbesserung des Schutzes vor Naturgefahren bringen und die durch die Kostenbeteiligung des Bundesamtes für Strassen bereits gedeckt sind;
Kosten für administrative Aufwendungen.
Nicht anrechenbar an Abgeltungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 sind insbesondere:
anfallende Gebühren;
Kosten, die auf Dritte, die massgebliche Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, überwälzt werden können.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.