(Art. 35 Abs. 2 WaG)
Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes werden nur gewährt, wenn:
- die Massnahmen der forstlichen Planung entsprechen;
- die Massnahmen notwendig und zweckmässig sind;
- die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen;
- die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind;
- die Koordination mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen sichergestellt ist;
- der weitere Unterhalt gesichert ist.