921.01WaVFederal Council Ordinance01.01.1993Originalquelle
(Art. 37 WaG)
Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, richtet sich nach:
dem Gefahren- und Schadenpotenzial;
der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Schutzwaldes;
dem Umfang und der Planung der für die Schutzwaldpflege erforderlichen Infrastruktur;
der Qualität der Leistungserbringung.
Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
Der durch Verfügung gewährte Beitrag an die Kosten von Projekten, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten und richtet sich nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). ↩
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