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Art. 40a

921.01WaVFederal Council Ordinance01.01.1993Originalquelle

(Art. 37a WaG)

  1. Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, richtet sich nach:
    1. der Gefährdung der Waldfunktionen;
    2. der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden;
    3. der Qualität der Leistungserbringung.
  2. Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
  3. Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen unvorhersehbar waren und besonders aufwendig sind. Der Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten und richtet sich nach Absatz 1 Buchstaben a und c.

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