921.01WaVFederal Council Ordinance01.01.1993Originalquelle
(Art. 37b WaG)
Eine Abfindung kann in Härtefällen ausgerichtet werden, wenn Einzelne besonders schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
Gesuche um Entschädigung sind nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen und zu begründen.
Keine Abfindung wird für Ertragsausfälle oder immaterielle Schäden gewährt.
Der Bund vergütet den Kantonen im Rahmen der globalen Abgeltungen nach Artikel 40a zwischen 35 und 50 Prozent der durch die Abfindungen verursachten Auslagen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.