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Bei konkurrierender Strafbestimmung des Bundes (Art. 18 Abs. 1 JSG) tritt die kantonale Strafnorm zurück; die kantonale Bestrafung kommt nicht zur Anwendung (vgl. Art. 335 StGB).
“Die Staatsanwaltschaft beantragte die gleichzeitige Bestrafung des Be- schuldigten aufgrund einer mehrfachen Übertretung des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz (JVG) i.S.v. § 56 Abs. 1 i.V.m. § 32 und § 32 bis Abs. 1 JVG sowie einer mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz (nachfolgend Jagdgesetz) i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG. Der Vo- rinstanz ist darin beizupflichten, dass die kantonale Strafbestimmung gemäss § 56 Abs. 1 JVG nicht zur Anwendung kommt, da die Strafbestimmung des Bun- des i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG den Anwendungsbereich der kantonalen Be- stimmung mitumfasst (vgl. Urk. 63 S. 37 f.; Art. 335 Abs. 1 StGB).”
Der Straftatbestand des Jagdgesetzes (Art. 18 Abs. 1 JSG) schützt – anders als das Tierschutzgesetz, das das einzelne Tier in den Blick nimmt – auch die Erhaltung der Artenvielfalt und der Lebensräume wildlebender Tiere.
“Im Gegensatz zur vorstehend abgehandelten Strafbestimmung des Tier- schutzgesetzes, die die Würde und das Wohlergehen des Tieres als Individuum schützt (Art. 1 TSchG), schützt der Straftatbestand des Jagdgesetzes i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG (vorsätzliches Wildernlassen von Hunden) darüber hinaus die Erhaltung der Artenvielfalt und Lebensräume der wildlebenden Tiere (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b JSG). Dagegen dienen die vom Beschuldigten verletzten, sicherheitspolizeilich motivierten Vorschriften des kantonalen Hundegesetzes gemäss § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.”
Nach der Rechtsprechung besteht zwischen der Wilderei (Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG) und der Tierquälerei unechte Konkurrenz; das Hunde‑Wildern‑Lassen wird als Vorstufe des tierischen Leidens vom Verstoss gegen das Tierschutzgesetz konsumiert.
“Zu Recht bringt die Verteidigung jedoch vor, dass eine kumulative Anwen- dung der beiden Straftatbestände der Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz und der Wilderei nach dem Jagdgesetz weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre zu finden sind (vgl. Urk. 89 S. 9). Zwischen den Straftatbeständen besteht unechte Konkurrenz, wobei das Hunde-wildern-Lassen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG als Vorstufe des tierischen Leidens vom Verstoss gegen das Tierschutzge- setz konsumiert wird, zumal beide Normen tierschützerischen Zwecken dienen (vgl. hierzu ein Urteil des Bundesgerichts zu einer ähnlichen Frage der nötigen Nachsuche gemäss Art. 14 Abs. 2 JWG/BE in 6B_411/2016 vom 7. Juni 2016, E. 1.,”
Beim vorsätzlichen Wildern durch Hunde setzt der Tatbestand des «Hunde wildern Lassens» neben der jagdlichen Tätigkeit des Tieres eine schuldhafte Unterlassung des Halters voraus (z. B. das Nicht‑Hindern des Auslebens des Wildverfolgungstriebs); diese Unterlassung ist bussgeldrelevant.
“Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.– be- straft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Hunde wildern lässt. Das unter Stra- fe gestellte "Wildern-Lassen-von-Hunden" bedeutet das illegale Jagenlassen ei- nes Hundes von unter dem Jagdgesetz geschützten, wildlebenden Tieren. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 63 S. 38), ist gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung unter Jagen eines Hundes im Sinne des Straftatbestandes jede Verfolgung von Jagdwild durch irgend einen Hund zu verstehen, unbeküm- mert darum, ob der Hundehalter sein Tier aufs Wildern abgerichtet hat oder nicht, zumal das Wild in seiner Ruhe gegen streunende Hunde schlechthin geschützt werden soll. So ist belanglos, ob der Hund dies nach Art eines Jagdhundes und während längerer Dauer tut oder ob er in der Lage wäre, das gehetzte Wild zu er- legen. Ausserdem setzt der Tatbestand des Jagenlassens von Hunden neben der jagdlichen Tätigkeit des Tieres eine schuldhafte Unterlassung des Hundebesitzers voraus, nämlich den Hund nicht am Ausleben seines Wildverfolgungstriebs ge- - 29 - hindert zu haben (vgl.”
“Aufgrund der zuvor erstellten Anklagesachverhalte gemäss Dossier 1 und 3 ist das tatbestandsmässige Wildern des Hundes "C._____" am 16. Dezember 2020 (Dossier 3; Nachjagen von Rehen im Wald) und am 2. Februar 2021 (Dos- sier 1; Nachjagen und Beissen eines Jungfuchses auf einer Weise am Waldrand) sowie jeweils die schuldhafte Unterlassung des Beschuldigten als Hundehalter, seinen Hund am Ausleben seines Wildverfolgungstriebes zu hindern, erwiesen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG erfüllt.”
Als «Wildernlassen von Hunden» im Sinne von Art. 18 Abs. 1 JSG gilt jede Verfolgung von unter Jagdgesetz geschütztem Wild durch einen Hund. Entscheidend ist das Verhalten des Tieres; es kommt nicht darauf an, ob der Hund als Jagdhund ausgebildet ist oder ob er das Wild erlegen kann. Zusätzlich setzt der Tatbestand eine schuldhafte Unterlassung des Hundehalters voraus (Nichtverhinderung der Wildverfolgung).
“Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.– be- straft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Hunde wildern lässt. Das unter Stra- fe gestellte "Wildern-Lassen-von-Hunden" bedeutet das illegale Jagenlassen ei- nes Hundes von unter dem Jagdgesetz geschützten, wildlebenden Tieren. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 63 S. 38), ist gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung unter Jagen eines Hundes im Sinne des Straftatbestandes jede Verfolgung von Jagdwild durch irgend einen Hund zu verstehen, unbeküm- mert darum, ob der Hundehalter sein Tier aufs Wildern abgerichtet hat oder nicht, zumal das Wild in seiner Ruhe gegen streunende Hunde schlechthin geschützt werden soll. So ist belanglos, ob der Hund dies nach Art eines Jagdhundes und während längerer Dauer tut oder ob er in der Lage wäre, das gehetzte Wild zu er- legen. Ausserdem setzt der Tatbestand des Jagenlassens von Hunden neben der jagdlichen Tätigkeit des Tieres eine schuldhafte Unterlassung des Hundebesitzers voraus, nämlich den Hund nicht am Ausleben seines Wildverfolgungstriebs ge- - 29 - hindert zu haben (vgl.”
Der subjektive Tatbestand kann durch Eventualvorsatz (billigendes Inkaufnehmen, z. B. durch Weglaufenlassen oder zeitweises Aus-den-Augen-Verlieren des Hundes) erfüllt sein. Eventualvorsatz kann – nach der zitierten Entscheidung – strafmildernd zu berücksichtigen sein; dort wird diese Strafmilderung jedoch nur leicht gewichtet, wenn der Täter das Jagdverhalten seines Hundes für natürlich hält und dessen Wildern bewusst in Kauf nimmt.
“Bei der subjektiven Tatkomponente ist – entsprechend der Tierquälerei – nur leicht strafmindernd zu gewichten, dass der Beschuldigte bezüglich des Wilderns seines Hundes nur eventualvorsätzlich handelte. Aus den Aussagen des Be- schuldigten geht klar hervor, dass er das Ausleben des ausgeprägten Jagdverhal- tens seines Hundes und somit das Nachjagen von Wildtieren für ein natürliches Verhalten hielt, dem Raum zu geben ist. In Kenntnis darum, dass sein Hund Wild- tieren im Wald nachrennt, nahm der Beschuldigte das Wildern seines Hundes somit bewusst in Kauf. Er zeigte durch sein Verhalten eine gewisse Geringach- tung gegenüber dem Wohlergehen und der Erhaltung des Lebensraums von Wild- tieren. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Tierquälerei verwiesen werden (vgl. voranstehende Erwägungen gemäss Ziffer IV.3.4.); die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist strafredu- zierend zu berücksichtigen. - 40 - Gesamthaft betrachtet handelt es sich bei der Übertretung um eine nicht mehr leichte Verletzung des unter Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG geschützten Rechtsguts. Un- ter Berücksichtigung der hohen Strafandrohungen des Tatbestandes des vorsätz- lichen Wildernlassens, der weiteren Umstände sowie der heute schlechten finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe in Höhe von Fr. 600.– (Dossier 3).”
“De- zember 2020 – im Wald und in Waldnähe Wildtieren nachrennt. Ausserdem gab der Beschuldigte zu, dass er seinen Hund selten an die Leine nahm und ihn nicht vom Nachjagen von Wildtieren abhielt respektive abhalten konnte. Dadurch, dass der Beschuldigte seinen Hund am 16. Dezember 2020 (Dossier 3) für einige Zeit aus den Augen verlor, nahm er mindestens billigend in Kauf, dass sein Hund sei- - 30 - nen ausgeprägten Jagdtrieb auslebt und Wildtieren nachrennt. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 18 Abs. 1 JSG erfüllt.”
Fehlt der Vorsatz, ist die Strafbarkeit nach Art. 18 Abs. 1 JSG nicht gegeben; ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit kommt — mangels entsprechender Anklagegrundlage — nicht in Betracht.
“Zwischenfazit zu Ziffer 1 der Anklageschrift Nach dem Ausgeführten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tierquälerei (Misshandlung eines Tieres, Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz (Missachtung von Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung, Art. 18 Abs. 1 lit. e JSG) entgegen den vorderrichterlichen Schlussfolgerungen nicht erfüllt ist, womit der Berufungskläger von den entsprechenden Vorwürfen in Abänderung des angefochtenen Urteils freizusprechen ist. Sodann würde ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung den Anklagegrundsatz verletzen, weshalb auch kein entsprechender Schuldspruch ergehen kann.”