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Kommentare: Art. 9 | Omnilex
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JSG · Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Art. 9
Art. 8
Art. 10
Art. 9
922.0
JSG
Federal Act
01.04.1988
Originalquelle
Eine Bewilligung des Bundes braucht, wer:
Tiere geschützter Arten sowie Teile davon oder daraus hergestellte Erzeugnisse ein-, durch- oder ausführen will;
Tiere geschützter Arten aussetzen will;
jagdbare Tiere einführen will, um sie auszusetzen;
ausnahmsweise Hilfsmittel, die für die Jagd verboten sind, verwenden will.
Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren.
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