922.01JSVFederal Council Ordinance01.04.1988Originalquelle
Der Bund leistet den Kantonen folgende Abgeltungen an die Kosten der Entschädigung von Wildschäden:
Luchse, Bären, Wölfe, Goldschakale und Steinadler: 80 Prozent der Kosten für Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren;
Fischotter: 50 Prozent der Kosten für Schäden an Fischen und Krebsen in Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhälterung;
Biber: 50 Prozent der Kosten für Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen sowie Bauten und Anlagen nach Artikel 13 Absatz 5 des Jagdgesetzes.
Die Kantone ermitteln, ob der Schaden durch ein Tier nach Absatz 1 verursacht wurde und bestimmen die Höhe des Wildschadens.
Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn:
die zumutbaren Schutzmassnahmen zur Schadenverhütung vorgängig fachgerecht umgesetzt wurden;
bei Angriffen auf Schafe, Ziegen sowie Tiere der Rinder- oder Pferdegattung die Tiere in der Tierverkehrsdatenbank gemäss Artikel 45b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661(TSG) registriert sind; und
der Kanton die Restkosten übernimmt.
Die Vergütung des BAFU an die Kantone erfolgt einmal pro Jahr für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober.