922.01JSVFederal Council Ordinance01.04.1988Originalquelle
Der Kanton kann eine Abschussbewilligung nach Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes für einzelne Biber erteilen, wenn diese erhebliche Schäden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen und sich der Schaden oder die Gefährdung nicht durch zumutbare Massnahmen verhüten lässt.
Ein erheblicher Schaden durch einen Biber liegt vor:
bei Untergrabung von Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, von Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind, oder bei Untergrabung von Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe;
bei Aufstau von Gewässern oder Grabtätigkeiten mit Überflutung von Siedlungen oder von Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, sowie bei Rückstau von landwirtschaftlichen Drainagesystemen, wenn dadurch Fruchtfolgeflächen betroffen sind;
bei dauerndem Aufenthalt in Anlagen zur Wasseraufbereitung oder zur Abwasserreinigung.
Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens oder der Abwehr einer Gefährdung von Menschen dienen; sie ist auf eine angemessene Dauer zu befristen und auf einen angemessenen Perimeter zu begrenzen. Die Kantone koordinieren ihre Bewilligungen.
Sofern im Perimeter nach Absatz 3 eine Biberfamilie lebt, muss der Biber vor der Tötung mit einer Kastenfalle eingefangen werden. Im Zeitraum vom 16. März bis zum 31. Juli dürfen laktierende Weibchen nicht getötet werden.
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