Zurück zum Gesetz

Art. 10f

922.01JSVFederal Council Ordinance01.04.1988Originalquelle
  1. Das BAFU beteiligt sich mit maximal 80 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone:
    1. einzelbetriebliche Planung zur Verhütung von Konflikten mit anerkannten Herdenschutzhunden auf Landwirtschaftsbetrieben sowie auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben;
    2. Planung zur Entflechtung von Mountainbike- und Wanderwegen im Einsatzgebiet von anerkannten Herdenschutzhunden, sofern dies gemäss der Planung nach Buchstabe a erforderlich ist, sowie die Umsetzung der Massnahmen;
    3. regionale Planung zur Verhütung von Konflikten mit Bären.
  2. Das BAFU beteiligt sich mit 80 Prozent an den Kosten der zumutbaren Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz gemäss Artikel 10b Absätze 2 und 3.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.