Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, ohne dass dadurch die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet wird;
die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 25 Absatz 2 verletzt;
gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an sie oder ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.