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Die Bauproduktegesetzgebung richtet sich nach der zitierten Wegleitung des Bundesamtes für Bauten und Logistik an Hersteller und Lieferanten, nicht an die Verwender. Den Verwendern (und damit den Vergabestellen) entstehen daraus keine direkten Pflichten; es liegt in ihrem Ermessen, ob und in welchem Umfang sie Entscheidungen vom Vorliegen einer formellen Leistungserklärung abhängig machen. Eine Missachtung der Zertifizierungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 2 BauPG stellt den beschriebenen Praxisstellen zufolge eine «formale Nichtkonformität» dar, die in einem ersten Schritt zur Aufforderung zur Mangelbehebung führt und nicht automatisch einen Ausschluss vom Vergabeverfahren begründet. Ob ein Angebot vergaberechtlich unzulässig ist oder einem Anbieter die Eignung abgesprochen wird, bleibt vielmehr Gegenstand der vergaberechtlichen Beurteilung durch die Vergabestelle.
“Wie in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Wegleitung des Bundesamtes für Bauten und Logistik zur Bauproduktgesetzgebung ausgeführt wird, richten sich die Vorschriften der Bauproduktegesetzgebung an die Hersteller und Lieferanten der ihr unterstellten Produkte, nicht aber an die sogenannten ''Verwender''. Letzteren erwachsen daraus keine direkten Pflichten, vielmehr sollen sie davon profitieren, dass insofern die Vergleichbarkeit der Produkte gewährleistet und technische Handelshemmnisse beseitigt werden (a.a.O. Ziff. 9.1). Wie in Ziffer 1.3.2 ausgeführt wird, kann der ''Verwender'' auf der ''Basis der Leistungserklärung eines Bauprodukts […] entscheiden, ob das Produkt die Anforderungen für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck erfüllt''. Mithin liegt es im Ermessen jedes Verwenders und dementsprechend auch der Vergabestelle, ob bzw. inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen einer formellen Leistungserklärung abhängig machen will. Die Beschwerdegegnerin trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht. Der Vollzug der Bauproduktgesetzgebung obliegt dem Bundesamt für Bauten und Logistik und nicht den Vergabebehörden. Anzumerken ist, dass eine Missachtung der Zertifizierungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a BauPG eine ''Formale Nichtkonformität'' darstellt, welche in einem ersten Schritt die Aufforderung zur Mangelbehebung nach sich zieht und ansonsten noch keine weitergehenden Konsequenzen hat. Dementsprechend muss auch der Beschwerdeführerin klar sein, dass es unverhältnismässig wäre, wenn eine Vergabebehörde, nur gestützt auf diese Bestimmung und ohne konkrete vergaberechtliche Grundlage, erheblich weiter ginge und die Anbieterin ohne Weiteres vom Vergabeverfahren ausschliessen würde. 4.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Fehlen einer Zertifizierung bzw. Leistungserklärung gemäss Art. 5 Abs. 1 BauPG vorliegend keinen Ausschlussgrund im Sinn von § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG darstellt. Sonstige Angebotsmängel, welche als Ausschlussgrund im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren wären, wurden nicht substanziiert geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Inwieweit die Angebote den Ausschreibungsvorgaben und damit auch dem vergaberechtlich relevanten Gehalt der Bauproduktegesetzgebung entsprechen, ist dagegen Gegenstand der Zuschlagsbeurteilung.”
“Wie in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Wegleitung des Bundesamtes für Bauten und Logistik zur Bauproduktgesetzgebung ausgeführt wird, richten sich die Vorschriften der Bauproduktegesetzgebung an die Hersteller und Lieferanten der ihr unterstellten Produkte, nicht aber an die sogenannten "Verwender". Letzteren erwachsen daraus keine direkten Pflichten, vielmehr sollen sie davon profitieren, dass insofern die Vergleichbarkeit der Produkte gewährleistet und technische Handelshemmnisse beseitigt werden (a. a. O. Ziff. 9.1). Wie in Ziffer 1.3.2 ausgeführt wird, kann der "Verwender" auf der "Basis der Leistungserklärung eines Bauprodukts […] entscheiden, ob das Produkt die Anforderungen für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck erfüllt". Mithin liegt es im Ermessen jedes Verwenders und dementsprechend auch der Vergabestelle, ob bzw. inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen einer formellen Leistungserklärung abhängig machen will. Den Beschwerdegegner trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht. Der Vollzug der Bauproduktgesetzgebung obliegt dem Bundesamt für Bauten und Logistik und nicht den Vergabebehörden. Anzumerken ist, dass eine Missachtung der Zertifizierungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a BauPG eine "Formale Nichtkonformität" darstellt, welche in einem ersten Schritt die Aufforderung zur Mangelbehebung nach sich zieht und ansonsten noch keine weitergehenden Konsequenzen hat. Dementsprechend muss auch der Beschwerdeführerin klar sein, dass es unverhältnismässig wäre, wenn eine Vergabebehörde, nur gestützt auf diese Bestimmung und ohne konkrete vergaberechtliche Grundlage, erheblich weiterginge und die Anbieterin ohne Weiteres vom Vergabeverfahren ausschliessen würde. 4.3 Dass bzw. inwiefern die Angebote der Zuschlagsempfängerinnen die massgeblichen Ausschreibungsvorgaben vorliegend nicht zu erfüllen vermöchten, wurde im Übrigen nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdegegner im Rahmen seines Beurteilungsspielraums denn auch von der Eignung dieser Anbieterinnen und ihrer Produkte ausgehen (vgl. auch VGr, 30. Juli 2015, VB.2015.00365 E. 6.2). 5. Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23.”
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