Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem BBL übertragen.
Er kann das BBL auch beauftragen, nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte diejenigen Rechtsakte der EU zu bezeichnen, die die entsprechenden technischen Vorschriften enthalten. Dies gilt insbesondere für Rechtsakte, die:
die anzuwendenden Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit festlegen (Art. 6 Abs. 1);
die Festlegungen von Leistungsklassen oder die produktbezogene Einordnung in bestimmte Leistungsstufen oder -klassen vorsehen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b);
die wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts festlegen, für die die Herstellerin die Leistung des Produkts in jedem Fall zu erklären hat (Art. 8 Abs. 3);
die Schwellenwerte für die Produktleistung festlegen, die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale zu erfüllen sind (Art. 8 Abs. 3);
die Bedingungen für die Zurverfügungstellung der Leistungserklärung auf einer Webseite festlegen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a);
nach Bauproduktefamilien auf der Grundlage der Lebenserwartung oder der Bedeutung des Bauprodukts für die Bauwerke die Frist festlegen, wie lange ab dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts die Leistungserklärung und die technischen Unterlagen aufzubewahren sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b);
das Format der ETB vereinheitlichen (Art. 13 Abs. 4 Bst. b);
das Verfahren zur Erstellung einer ETB auf der Grundlage eines EBD anpassen können (Art. 13 Abs. 4 Bst. c).
Titel und Fundstellen der nach diesem Gesetz bezeichneten Rechtsakte werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.