Bis das Unternehmen von der zuständigen Behörde eine Mitteilung oder einen Entscheid nach den Artikeln 12–14 erhalten hat, hat es die Ausübung der gemeldeten Tätigkeit zu unterlassen.
Leitet die zuständige Behörde das Prüfverfahren nach Artikel 13 ein, so kann sie die Ausübung der Tätigkeit für die Dauer des Verfahrens ausnahmsweise zulassen, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegt.
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