In diesem Gesetz bedeuten: a. private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten: 1. Personenschutz in einem komplexen Umfeld, 2. Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld, 3. Ordnungsdienst bei Anlässen, 4. Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen, 5. Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen, 6. operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt, 7. Betrieb und Wartung von Waffensystemen, 8. Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften, 9. nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr; b. mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung: 1. Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland, 2. Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet; c. unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten : unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne der Genfer Abkommen1sowie der Zusatzprotokolle I und II2.
1 commentary
Als "private Sicherheitsdienstleistung" gilt namentlich die operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Unterstützung nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Art. 8 BPS erfolgt.
“Die den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes umschreibenden Tatbestände werden in Art. 4 BPS genannt. Nach der in Art. 4 BPS enthaltenen Legaldefinition gelten als "private Sicherheitsdienstleistungen" namentlich die operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften (Art. 4 Bst. a Ziff. 6 BPS), soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Art. 8 BPS erfolgt.”
“Die den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes umschreibenden Tatbestände werden in Art. 4 BPS genannt. Nach der in Art. 4 BPS enthaltenen Legaldefinition gelten als "private Sicherheitsdienstleistungen" namentlich die operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften (Art. 4 Bst. a Ziff. 6 BPS), soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Art. 8 BPS erfolgt.”
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