Fällt ein Sachverhalt sowohl unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch unter den Geltungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19961, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19962oder des Embargogesetzes vom 22. März 20023, so bestimmen die beteiligten Behörden diejenige Behörde, die das Verfahren koordiniert.
Die Behörde, die das Verfahren koordiniert, sorgt für einen möglichst einfachen Verfahrensablauf und stellt sicher, dass dem Unternehmen alle Verfahrensergebnisse innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen mitgeteilt werden.