Versucht das Unternehmen die zuständige Behörde zu beeinflussen oder kommt es seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und sind sämtliche Versuche der zuständigen Behörde, die nötigen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, erfolglos geblieben, so kann diese in den in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Fällen folgende Kontrollmassnahmen treffen:
Inspektion der Räumlichkeiten des Unternehmens ohne Vorankündigung;
Einsicht in einschlägige Unterlagen;
Beschlagnahme von Material.
Die zuständige Behörde kann dazu andere Bundesbehörden sowie die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden beiziehen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.