Wer unter Verstoss gegen Artikel 8 eine mit der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten zusammenhängende Tätigkeit ausübt oder unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer eine Tätigkeit ausübt, die gegen Artikel 9 verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die vorliegende Bestimmung schliesst eine Bestrafung der Täterin oder des Täters nach dem Strafgesetzbuch1oder dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19272nicht aus, wenn eine schwerere Straftat im Sinne dieser Gesetze vorliegt.