Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Unternehmen, die von der Schweiz aus auf dem Gebiet, das unter das Abkommen vom 21. Juni 19991zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder unter das Übereinkommen vom 4. Januar 19602zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fällt, eine der folgenden privaten Sicherheitsdienstleistungen erbringen:
Personenschutz;
Bewachung oder Überwachung von Gütern und Liegenschaften;
Ordnungsdienst bei Anlässen.
Es findet zudem keine Anwendung auf Unternehmen, die:
eine mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung nach Absatz 1 zusammenhängende Dienstleistung in der Schweiz erbringen;
in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das Dienstleistungen nach Absatz 1 oder 2 Buchstabe a erbringt;
von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das Dienstleistungen nach Absatz 1 oder 2 Buchstabe a erbringt.