Erfordert es die Lage im Ausland ausnahmsweise, dass das Personal Waffen trägt, um in Notwehr- oder Notstandssituationen handeln zu können, so hält die einsetzende Behörde dies vertraglich fest.
Die einsetzende Behörde stellt sicher, dass das Personal über die nach dem einschlägigen Recht erforderlichen Bewilligungen verfügt.
Die Waffengesetzgebung, die am Ort gilt, an dem die Schutzaufgabe erbracht werden soll, bleibt vorbehalten.
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