Eine ausländische Patentanwaltsprüfung wird anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung:
in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
im Einzelfall nachgewiesen wird.
Der Bundesrat bezeichnet die für die Anerkennung zuständige Stelle.
Anerkennt die zuständige Stelle eine ausländische Patentanwaltsprüfung nicht, so entscheidet sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe b erfüllt werden kann.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.